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Definition Gewalt im Namen der Ehre & Zwangsverheiratung
Im Zusammenhang mit der Arbeit zum Thema Gewalt im Namen der Ehre und Zwangsverheiratung stellt TERRE DES FEMMES Forderungen an die Politik auf Bundes- und Landesebene. Zwangsverheiratung ist nach Artikel 16 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 eine Menschenrechtsverletzung:
„Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.“ Dies gilt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, somit auch für Österreich.
Was verstehen wir unter Gewalt im Namen der Ehre?
Bei Gewalt im Namen der Ehre handelt es sich um Gewalt, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre angewendet wird. Die verschiedenen Formen der Gewalttaten reichen von emotionaler Erpressung und psychischem Druck bis hin zu physischer und sexualisierter Gewalt. Dazu gehören auch Zwangsverheiratungen oder so genannte Ehrenmorde.
Was verstehen wir unter Zwangsverheiratung?
Zwangsverheiratungen liegen dann vor, wenn mindestens einer der Eheleute durch die Ausübung von Gewalt oder durch Drohungen zum Eingehen einer formellen oder informellen (also durch eine religiöse oder soziale Zeremonie geschlossenen) Ehe gezwungen wird. Eine mögliche Weigerung einer der Ehepartner hat entweder kein Gehör gefunden oder der/die Betroffene hat es nicht gewagt, sich zu widersetzen. Auch die Bedrohung der Betroffenen mit existentiellen finanziellen oder ausländerrechtlichen Konsequenzen kann zu einer Zwangsverheiratung führen.
Was verstehen wir unter “Ehren”-Mord?
Hat ein Mädchen oder eine Frau durch ihr Verhalten nach Ansicht ihrer Familie “Schande” über sie gebracht, wird diese alles tun, um die Familienehre wieder herzustellen. In einigen Fällen sehen sie die einzige Möglichkeit dafür in der Ermordung (Mord im Namen der Ehre = “Ehren”-Mord) der für den Ehrverlust verantwortlichen Person.
TERRE DES FEMMES FORDERT:
FORDERUNGEN – WEITERLESEN ….
- Bundesweite Sensibilisierung von Behörden, Lehrkräften, SchulsozialarbeiterInnen, Beratungsstellen, Polizei
- Sicherung und Ausbau der bestehenden Beratungsangebote und Schutzeinrichtungen
- Spezifische Notunterkünfte in den Schutzeinrichtungen, um eine unkomplizierte und rasche Hilfe im Sinne der Betroffenen zu ermöglichen
- Ausbau von spezifischen Angeboten für Jugendliche sowie Eltern zur Prävention von Gewalt im Namen der Ehre
TERRE DES FEMMES FORDERT:
- Rechtsanspruch auf Hilfe bei Gewalt: Österreich muss sicherstellen, dass allen Frauen, die Gewalt erleiden, adäquate Hilfe und Unterstützung zur Verfügung steht, unabhängig von ihrem Wohnort, Gesundheitszustand, der Herkunft oder dem Aufenthaltstitel.
Das momentane Hilfesystem für Frauen nach Gewalt steht leider nicht allen Frauen zur Verfügung. Es ist weder flächendeckend ausgebaut noch ausreichend finanziert. Das Hilfesystem muss aber für alle gewaltbetroffenen Frauen und Kindern vorhanden sein. Betroffene haben ein menschenrechtliches Recht auf Hilfe und Unterstützung (s. Artikel 18, 23, 25 der Istanbul-Konvention). - Die Kritik am Gewaltsschutzgesetz muss aufgenommen werden und die Maßnahmen wie sie u.a. im Regierungsprogramm formuliert sind, ehestmöglich umgesetzt werden. Wir teilen die von Frauenorganisationen aufgestellte Forderung nach mehr finanziellen Mitteln zur präventiven und aktiven Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen.
- Aussetzung des Umgangsrechts für das gewalttätige Elternteil: Bei Verdacht auf Gewalt darf es – nur unter Umständen – einen begleiteten Umgang geben. Im Vorfeld muss eine Gefahrenanalyse stattgefunden haben. Das Umgangsrechtsverfahren darf bei Verdacht auf häuslicher Gewalt nicht beschleunigt werden.